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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur
Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung
der nicht spruchreifen Sache an das FG. |
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| 1. Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, können von
der Summe der Einkünfte einen Entlastungsbetrag in Höhe von
1.308 EUR abziehen (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Zugehörigkeit
zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des
allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b Abs. 1
Satz 2 EStG). |
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| Würde nur der Kläger die Voraussetzungen des § 24b EStG
erfüllen, so wäre ihm der Entlastungsbetrag ohne Weiteres zu
gewähren; die Auszahlung des Kindergeldes an die geschiedene
Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Tochter stünde dem nicht
entgegen (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 13. August 2008 7
K 7038/06 B, EFG 2008, 1959). |
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| Die Beteiligten gehen aber übereinstimmend davon aus, dass
sowohl der Kläger als auch seine geschiedene Ehefrau die
Voraussetzungen der Gewährung eines Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende erfüllen, da beide i.S. des § 24b Abs. 2
EStG allein stehend sind und die Tochter aufgrund ihrer
Meldung zu beiden Haushalten gehört (§ 24b Abs. 1 Satz 2
EStG). |
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| 2. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet,
steht der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG
demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf
Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt
oder erfüllen würde, wenn nur ein Anspruch auf einen
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. |
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| a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei
mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in
seinen Haushalt aufgenommen hat. Ein Kind ist in den Haushalt
des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und
betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils
befindet (z.B. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE
225, 438, BStBl II 2009, 968, m.w.N.). Hält sich ein Kind in
den Haushalten beider Elternteile in einer den
Besuchscharakter überschreitenden Weise auf, ist es i.S. des
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in den Haushalt desjenigen
aufgenommen, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält
und seinen Lebensmittelpunkt hat (Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03,
BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762). |
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| b) Diese Konkurrenzregelung des § 24b Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG führt jedoch dann zu keinem
Ergebnis, wenn sich das Kind --wie im Streitfall-- in annähernd
gleichem zeitlichen Umfang sowohl im Haushalt seiner Mutter
als auch in dem seines Vaters aufhält, also in beiden
Haushalten aufgenommen ist. |
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| 3. Wem der Entlastungsbetrag des § 24b EStG bei Aufnahme
des Kindes in die getrennten Haushalte beider Elternteile
zusteht, ist gesetzlich nicht geregelt. |
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| a) Wie sich aus der Konkurrenzregelung des § 24b Abs. 1
Satz 3 EStG ergibt, soll der Entlastungsbetrag wegen desselben
Kindes für denselben Monat (§ 24b Abs. 3 EStG) auch dann nur
einem Berechtigten gewährt werden, wenn mehrere Berechtigte
die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen (vgl.
BTDrucks 15/3339, S. 11; Schmidt/Loschelder, 29. Aufl., § 24b
Rz 13; Dürr in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff.,
§ 24b Rz 13; Seifert in Korn, § 24b EStG Rz 21; Pust in
Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §
24b Rz 45; a.A. Hillmoth, Die Information für Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer 2004, 737, 739). Er kann auch nicht
zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden, da
§ 24b EStG im Gegensatz zu zahlreichen anderen Vorschriften
(z.B. § 26a Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 33a Abs. 1 Satz 6, §
33a Abs. 2 Sätze 5 und 6, § 33b Abs. 5 Sätze 2 und 3, §
33b Abs. 6 Satz 6 EStG) keine Aufteilungsregelung enthält. |
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| b) Für den ebenfalls gesetzlich nicht geregelten Fall, wem
von mehreren Berechtigten bei annähernd gleichwertiger
Haushaltsaufnahme eines Kindes das Kindergeld auszuzahlen ist,
hat der Senat durch Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03 (BFHE
209, 338, BStBl II 2008, 752) entschieden, dass die
Berechtigten analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander
bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. § 64 Abs. 2 Satz
2 EStG regelt die Auszahlung des Kindergeldes in Fällen, in
denen das Kind in den gemeinsamen Haushalt mehrerer
Berechtigter aufgenommen ist. Der Zweck der Regelung, den
Berechtigten in dieser Situation die Bestimmung des vorrangig
Berechtigten zu überlassen, trifft ebenso in Fällen
gleichwertiger Haushaltsaufnahme bei zwei Berechtigten zu.
Denn auch hier sind die Berechtigten typischerweise in
gleicher Höhe mit den Leistungen für das Kind belastet
(Senatsurteil in BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752). |
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| 4. Erfüllen --wie im Streitfall-- bei annähernd
gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile
die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags, ist
es für die Entscheidung, wem der Entlastungsbetrag nach §
24b EStG zusteht, ebenfalls sachgerecht, analog § 64 Abs. 2
Satz 2 EStG den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen,
wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig
davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird. |
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| a) Ziel des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG ist es, die
höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung
der sog. echten Alleinerziehenden abzugelten, die einen
gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen
erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell
zum Haushalt beiträgt (BTDrucks 15/3339, S. 11). Erfüllen
beide Elternteile die Voraussetzungen für die Gewährung des
Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, weil das Kind in annähernd
gleichem Umfang in deren Haushalte aufgenommen ist, sind beide
typischerweise in gleichem Umfang mit den höheren Kosten für
die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sog. echten
Alleinerziehenden belastet. Der Zweck der Regelung des § 64
Abs. 2 Satz 2 EStG, den Berechtigten in dieser Situation die
Bestimmung des vorrangig Berechtigten zu überlassen, trifft
daher auch in diesen Fällen zu. |
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| b) Einem eigenständigen, von der Bestimmung des vorrangig
Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG unabhängigen
Bestimmungsrecht für die Gewährung des Entlastungsbetrags
nach § 24b EStG steht der Verweis in § 24b Abs. 1 Satz 3
EStG auf § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht entgegen. Ist das
Kind, wie in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzt, allein
oder überwiegend (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 208, 220, BStBl
II 2008, 762) im Haushalt eines der Kindergeldberechtigten
aufgenommen, so ist dieser Berechtigte typischerweise allein
bzw. überwiegend mit den Leistungen für das Kind belastet.
Daher ist es sachgerecht, dass auch der Entlastungsbetrag des
§ 24b EStG nur diesem Kindergeldberechtigten gewährt wird,
denn er ist typischerweise in höherem Umfang mit den höheren
Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der sog.
echten Alleinerziehenden belastet als der
Kindergeldberechtigte, in dessen Haushalt das Kind nicht bzw.
nicht überwiegend aufgenommen ist. Ist das Kind aber in annähernd
gleichem Umfang in den getrennten Haushalten seiner Eltern
aufgenommen und sind diese dementsprechend typischerweise in
gleichem Umfang mit den Leistungen für das Kind und mit den höheren
Kosten eines Alleinerziehenden belastet, so besteht kein Grund
dafür, dass mit der Bestimmung des Kindergeldberechtigten
durch die Berechtigten untereinander zugleich auch derjenige
von ihnen bestimmt ist, dem der Entlastungsbetrag zu gewähren
ist. |
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| c) Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann nur dann
nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt
werden, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung
oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse
II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den
Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. |
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| d) Nur wenn die Berechtigten hinsichtlich des
Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen,
steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das
Kindergeld gezahlt wird, wie dies § 24b Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG für den Fall vorsieht, dass ein Kind
bei beiden allein stehenden Elternteilen gemeldet ist, aber
nur in einen der Haushalte aufgenommen ist. |
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| 5. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner
Sicht zu Recht-- bislang nicht geprüft, ob der Kläger und
die von ihm geschiedene Ehefrau für das Streitjahr 2005
untereinander denjenigen bestimmt haben, dem der
Entlastungsbetrag gewährt werden soll. Diese Feststellung
muss es nun nachholen. |
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