Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen
Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG) einzubeziehen.
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EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
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Urteil vom 16. November 2006 III R 74/05
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Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 9. November
2005 5 K 55/05 (EFG 2006, 192)
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I.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 setzte die Beklagte und
Revisionsbeklagte (Familienkasse) für den im Jahr 1983 geborenen Sohn der Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin) ab Juli 2004 Kindergeld fest.
Der Sohn begann am 1. September 2004 als Steueranwärter im
Beamtenverhältnis auf Widerruf seine Ausbildung zum Finanzwirt. Nach der
Ausbildungsbescheinigung vom 3. September 2004 betrug die monatliche
Ausbildungsvergütung ab 1. September 2004 817,66 € und das
Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 voraussichtlich 539,65 €.
Die Familienkasse ermittelte aufgrund dieser Angaben voraussichtliche Einkünfte
und Bezüge des Sohnes von mehr als 7 680 € im Kalenderjahr 2005 (§ 32
Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2005
geltenden Fassung --EStG--); die Werbungskosten setzte die Familienkasse mit
dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € (§ 9a Satz 1
Nr. 1 Buchst. a EStG) an. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004
hob die Familienkasse daher die Kindergeldfestsetzung für den Sohn mit Ablauf
des Monats Dezember 2004 auf.
Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin Kosten des Sohnes für öffentliche
Verkehrsmittel in Höhe von 528 €, für im Jahr 2004 angeschaffte Fachbücher
in Höhe von 90,90 € und die Anschaffung eines zur Hälfte beruflich
genutzten PC in Höhe von 620,67 € geltend. Zudem zahle der Sohn als
freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung in Höhe von 1 340,28 € im Jahr.
Die Familienkasse wies den Einspruch zurück. Der Sohn werde im
Kalenderjahr 2005 voraussichtlich Einkünfte in Höhe von 8 464,99 €
erzielen. Die voraussichtlichen Einnahmen des Sohnes betrügen im Jahr 2005 10 351,57 €
(12 x 817,66 € zuzüglich des Weihnachtsgeldes von 539,65 €).
Davon seien Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1 886,58 €
(Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte bzw.
Berufsschule in Höhe von 1 803,48 € sowie eine Absetzung für
Abnutzung --AfA-- für den PC in Höhe von 83,10 €) abzuziehen.
Im Klageverfahren machte die Klägerin u.a. geltend, nach dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02
(BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) seien die
Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen. Dies müsse
auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gelten, die ihr Sohn
als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zahle.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen
der Finanzgerichte (EFG) 2006, 192 veröffentlicht.
Das FG führte im Wesentlichen aus, der Abschluss der freiwilligen
Krankenversicherung beruhe auf einer Willensentscheidung des Kindes. Die Beiträge
würden daher aus der dem Sohn zugeflossen Ausbildungsvergütung und damit aus
Einkünften, die zur Bestreitung seines Unterhalts bestimmt und geeignet
seien, gezahlt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die
Einspruchsentscheidung sowie den Bescheid über die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils sowie der Einspruchsentscheidung und des
Aufhebungsbescheids vom 15. Dezember 2004 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG sind die Beiträge des Sohnes zu seiner
Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den
Jahresgrenzbetrag einzubeziehen.
1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1,
§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es --bezogen auf den
streitigen Zeitraum-- Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht
mehr als 7 680 € im Kalenderjahr hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile
vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000,
566, und vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126,
BStBl II 2004, 584) waren Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu
mindern. Nach Auffassung des BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 112, 164,
BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 verstößt diese Auslegung jedoch gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG). Denn Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern, deren Einkünfte
und Bezüge den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen, seien gegenüber Eltern
mit sozialversicherungspflichtigen Kindern begünstigt, deren Einkünfte und
Bezüge den Jahresgrenzbetrag nur wegen der als Einkünfte behandelten
Sozialversicherungsbeiträge überschritten. Denn in diesen Fällen erhielten
die Eltern mit nicht sozialversicherungspflichtigen Kindern durch die Gewährung
des Kindergeldes einen Ausgleich für ihre durch Unterhaltsverpflichtungen
geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit, während den Eltern mit
sozialversicherungspflichtigen Kindern dieser Ausgleich vorenthalten werde,
obwohl die gesetzlichen Pflichtbeiträge unabhängig von einer Willensbetätigung
der Beteiligten nicht für den laufenden Unterhalt des Kindes zur Verfügung
stünden und deshalb die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern nicht erhöhen
könnten.
Der Begriff der Einkünfte sei zwar in § 2 Abs. 2 EStG
gesetzlich definiert und könne deshalb nicht als "zu versteuerndes
Einkommen" interpretiert werden. Er sei aber verfassungskonform so
auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts
(...) bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch
auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei. Daher seien auch Einkünfte des
Kindes nur dann in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn sie zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet
seien. Nicht als Einkünfte anzusetzen seien daher jedenfalls diejenigen Beträge,
die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- von Gesetzes wegen
dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stünden
und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten. In welchen
(weiteren) Fällen der Relativsatz auf Einkünfte anzuwenden ist, hat das
BVerfG ausdrücklich offen gelassen.
2. Die auf die Pflegeversicherung entfallenden Beiträge sind schon
deshalb von den Einkünften des Sohnes abzuziehen, weil sie ihm von Gesetzes
wegen nicht zur Verfügung stehen. Der Sohn der Klägerin war gemäß § 20
Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Für die Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur
Verfügung stehen, ist nicht entscheidend, ob die fraglichen Beträge vom
Arbeitgeber einzubehalten sind. Maßgebend ist vielmehr, ob sich das Kind der
Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann (so
zutreffend Wüllenkemper, EFG 2006, 194). Versicherte der privaten
Krankenversicherungsunternehmen und Personen, die nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe
haben und nicht freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
sind, sind im Übrigen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
SGB XI zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet.
3. Auch die Beiträge des Kindes für eine freiwillige gesetzliche
Krankenversicherung sind nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG in
BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nicht in die Bemessungsgröße für
den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen. Dies folgt zwingend aus der
verfassungskonformen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
durch das BVerfG. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG
ist deshalb nicht erforderlich.
Die Einbeziehung von Einkünften in die Bemessungsgröße für den
Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG), welche das Kind
als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung für die
Krankenversicherungsbeiträge aufwendet, würde gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (so im Ergebnis auch
Wüllenkemper, EFG 2006, 194; Seer/Wendt, Neue Juristische Wochenschrift 2006,
1, und Hidien/Anzinger, Finanz-Rundschau 2005, 1016). Denn sie würde
unterhaltsverpflichtete Eltern von freiwillig gesetzlich versicherten Kindern,
deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG nur wegen der als Einkünfte behandelten Versicherungsbeiträge
übersteigen, gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern von
pflichtversicherten Kindern benachteiligen, deren Einkünfte den
Jahresgrenzbetrag nur deshalb nicht überschreiten, weil die Einkünfte um die
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gemindert werden.
Entgegen der Auffassung des FG und der Familienkasse stellt es keinen
hinreichenden Differenzierungsgrund für eine solche Ungleichbehandlung dar,
dass die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
auf einem Willensentschluss des Kindes und nicht auf einer gesetzlichen
Versicherungspflicht beruht.
Die Einbeziehung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes
in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in Höhe
dieser Beträge --die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in
den Verfügungsbereich des Kindes gelangen-- die Einkünfte des Kindes keine
Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit
der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken. Werden Mittel in die
Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG) einbezogen, die eine effektive Entlastung der unterhaltsverpflichteten
Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe der durch
Unterhaltspflichten belasteten Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig
und deshalb ohne hinreichenden sachlichen Grund verweigert (vgl. BVerfG in
BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260).
Daher wäre die Einbeziehung der Einkünfte, die für eine freiwillige
gesetzliche Krankenversicherung verwendet werden, nur dann gerechtfertigt,
wenn diese Einkünfte --anders als die Beiträge eines Pflichtmitglieds zu
einer gesetzlichen Krankenversicherung-- die unterhaltsverpflichteten Eltern
tatsächlich entlasten würden. Eine tatsächliche Entlastung der Eltern wird
jedoch nicht nur dann verfehlt, wenn die fraglichen Einkünfte dem Kind von
Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, sondern auch dann, wenn sie nicht
verfügbar sind, weil die Einkünfte durch unvermeidbare (zwangsläufige)
Aufwendungen gebunden sind und daher nicht zur Bestreitung des
Existenzminimums zur Verfügung stehen.
Die Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sind
solche unvermeidbaren Aufwendungen. Die (Mindest-)Vorsorge für den
Krankheitsfall führt zu Aufwendungen, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen unvermeidbar mindern und für ihn indisponibel sind. Die
Absicherung gegen existenzgefährdende Wechselfälle des Lebens ist zwingendes
Erfordernis einer "sozialgerechten Existenz". Versicherungsschutz
insbesondere gegen Krankheit ist existentiell notwendig (vgl. Vorlagebeschluss
des BFH vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl
II 2006, 312, m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des FG gilt für Beamte, die in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen Anspruch auf Beihilfe haben, nichts anderes.
Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33
Abs. 5 GG) hat der Dienstherr grundsätzlich den gesamten Unterhalt des
Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Darauf beruht es, dass Beamte
kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht auch in der gesetzlichen
Krankenversicherung freigestellt sind. Da die nicht vorhersehbaren
Aufwendungen bei Krankheit aber nicht in die Regelung über die laufende
Zahlung der Dienstbezüge einbezogen werden können, wird den Beamten mit den
Dienstbezügen nur ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im
Krankheitsfall zur Verfügung gestellt, mit dem die Beamten eine zumutbare
Krankenversicherung abschließen können. An die Leistungen aus einer solchen
Krankenversicherung knüpfen die zusätzlichen beihilferechtlichen Leistungen
des Dienstherrn an. Das Beihilferecht in Bund und Ländern geht nicht nur
davon aus, dass es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden
Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und Beamte sich
auch tatsächlich versichern können, sondern setzt auch voraus, dass Beamte für
Krankheitsfälle durch den freiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung
mit eigenen Mitteln selbst vorsorgen (Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 25. Juni 1987 2 N 1/86,
BVerwGE 77, 345, m.w.N.).
Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG kann die im Beihilferecht
vorausgesetzte Eigenvorsorge des Beamten für den Krankheitsfall angesichts
der möglichen Höhe der Krankheitskosten in aller Regel sinnvoll nur durch
den Abschluss einer angemessenen Krankenversicherung getroffen werden. Der
Dienstherr dürfe somit die --als Ergänzung der Eigenvorsorge des Beamten
konzipierte-- Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen
Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. November
1990 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, m.w.N.).
4. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die
Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war nicht davon auszugehen,
dass die Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag von 7 680 €
im Kalenderjahr 2005 übersteigen. Denn nach Abzug der unstreitigen
Werbungskosten (1 886,58 €) sowie der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung (1 340,28 €) von den voraussichtlichen
Einnahmen (10 351,57 €) ergibt sich ein Betrag von 7 124,71 €.
Die Familienkasse hat somit die Kindergeldfestsetzung zu Unrecht wegen Überschreitens
des Jahresgrenzbetrags aufgehoben.