1. Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn
die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes
nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für
den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind
aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März
2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November
2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
2. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes
einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als
das steuerrechtliche --dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG entsprechende-- Existenzminimum.
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BGB § 1360, § 1360a, § 1608 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2
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Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06
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Vorinstanz: FG Münster vom 23. Juni 2006 11 K 174/05 Kg (EFG
2006, 1530)
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Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)
bezog für seine am 25. September 1980 geborene, seit September 2002
verheiratete Tochter R im Jahr 2003 Kindergeld in Höhe von 1 848 €.
R war im Jahr 2003 Studentin und erhielt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) Zuschüsse von 2 303 € sowie unverzinsliche Darlehen in
gleicher Höhe. Der Kläger zahlte an R zusätzlich einen Betrag von 2 700
€ (monatlich 225 €). Die besonderen Ausbildungskosten von R beliefen
sich auf 1 494,60 €.
Ihr Ehemann (E) erzielte im Jahr 2003 einen Nettoarbeitslohn von 15 964,60 €.
Streit besteht hinsichtlich der Höhe seiner Werbungskosten. Nach der
Berechnung des Klägers betrugen die Einkünfte von E 14 545,92 €,
nach Auffassung der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) dagegen
14 883,40 €.
Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 die
Kindergeldfestsetzung für R mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für
den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 bezahlte Kindergeld vom Kläger zurück,
weil die Einkünfte und Bezüge von R den für das Jahr 2003 geltenden
Grenzbetrag in Höhe von 7 188 € überstiegen hätten. Denn zu
ihren Einkünften und Bezügen seien auch die Unterhaltsleistungen ihres
Ehemannes zu rechnen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 2006, 1530 veröffentlichtem Urteil statt.
Das FG führte im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges
Kind bestehe nach dessen Eheschließung nur dann, wenn der Ehepartner aufgrund
seines geringen Einkommens zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage sei und
die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssten. Das sei der
Fall, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der
Unterhaltsleistungen seines Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32
Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht überstiegen,
d.h. unter dem Existenzminimum des Kindes lägen.
Im Streitfall hätten die Einkünfte und Bezüge von R auch unter Berücksichtigung
der Unterhaltsleistungen von E den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7 188 €
im Jahr 2003 unterschritten, so dass der Kläger trotz Heirat der R weiterhin
Anspruch auf Kindergeld habe.
Die eigenen Bezüge von R (Zuschüsse nach dem BAföG in Höhe von 2 303 €)
hätten abzüglich der Kostenpauschale von 180 € sowie der besonderen
Ausbildungskosten von 1 494,60 € insgesamt 628,40 €
betragen. Hinzuzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehemannes würden nach der
Lebenserfahrung ungefähr in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den dem
Kind zur Verfügung stehenden Mitteln und dem Nettoverdienst des Ehemannes
zufließen. Im Streitfall sei aber zu berücksichtigen, dass R für den
Unterhalt sowohl Darlehen nach dem BAföG als auch Zahlungen von ihrem Vater
erhalten habe. Zumindest in Höhe der Zahlungen von ihrem Vater sei sie nicht
unterhaltsbedürftig und dementsprechend ihr Anspruch auf Familienunterhalt
gegen E gemindert gewesen. Für die Berechnung der Unterhaltszahlungen des E
sei daher davon auszugehen, dass R für den Unterhalt 3 328,40 €
(Zuschüsse 628,40 € + Zahlungen des Vaters 2 700 €) zur
Verfügung gestanden hätten. Die Differenz zu den Einkünften des E in Höhe
von 14 883,40 € betrage daher 11 555 €. Rechne man die
Hälfte dieses Betrages als Unterhaltszahlungen des E den eigenen Bezügen von
R hinzu (628 € + 5 777,50 € = 6 405,90 €),
ergebe sich --auch wenn man die Einkünfte des E mit dem von der Familienkasse
angenommenem höheren Betrag von 11 883,40 € ansetze--, dass R
insgesamt Bezüge zugeflossen seien, die unterhalb des maßgeblichen
Jahresgrenzbetrags von 7 188 € lägen. Es könne daher offen
bleiben, ob die nach dem BAföG ausgezahlten Darlehen den Unterhaltsanspruch
gegenüber E ebenfalls gemindert hätten.
Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
Die Zahlungen des Klägers an seine Tochter minderten deren Unterhaltsanspruch
gegen ihren Ehemann nicht. Denn mit der Eheschließung sei vorrangig der
Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Da sich diese Unterhaltsverpflichtung
nicht durch Zuwendungen Dritter ändere, könnten sich die Zahlungen des Klägers
an R nicht auf die Unterhaltsverpflichtung des E auswirken. Blieben die
Unterhaltsleistungen des Klägers außer Betracht, ergebe sich hinsichtlich
der Einkünfte und Bezüge von R ein Betrag, der über dem Grenzbetrag von 7 188 €
liege.
Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG steht dem Kläger für R im Kalenderjahr 2003
kein Kindergeld zu.
1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG
besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann, wenn
das Kind die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
erfüllt --sich z.B. in einer Ausbildung für einen Beruf befindet-- und seine
zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Einkünfte
und Bezüge einen bestimmten Jahresgrenzbetrag (im Jahr 2003 7 188 €)
nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Anspruch auf
Kindergeld für ein volljähriges Kind darüber hinaus eine "typische
Unterhaltsituation" der Eltern voraus, die nach der Eheschließung des
Kindes grundsätzlich nicht mehr vorliegt, weil ab diesem Zeitpunkt dem Kind
in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1608
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- i.V.m. §§ 1360,
1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige zivilrechtliche
Unterhaltspflicht der Eltern.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Einkommen des Ehepartners so gering
ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind
ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt und die Eltern
deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (vgl.
BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl
II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV
2002, 482; Abschn. 63.4.2.5 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung
des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--).
Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte
und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des
Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem
--am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (vgl. BFH-Urteile vom
21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566,
und vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561)--
Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (vgl.
auch Urteile des Hessischen FG vom 3. September 2002 9 K 3071/97,
EFG 2003, 550, und des FG Münster vom 14. Mai 2003 13 K 7033/01 Kg,
EFG 2003, 1484).
2. Ein Mangelfall, der trotz vorrangiger Unterhaltsverpflichtung des
Ehepartners des Kindes einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld begründen würde,
liegt im Streitfall entgegen der Auffassung des FG nicht vor, da die Einkünfte
und Bezüge der R einschließlich der Unterhaltsleistungen ihres Ehepartners
das steuerrechtliche Existenzminimum von 7 188 € überschreiten.
a) Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners sind regelmäßig zu schätzen,
weil sie im Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen.
Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht es der Lebenserfahrung, dass in
einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein
durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner
ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und
Sachleistungen als Unterhalt zufließt (BFH-Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80,
BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554, und BFH-Beschluss vom 7. März 2002
VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289).
b) Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, ist zu unterstellen, dass sich
die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Unterhaltsleistungen sind
daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des
unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des
Kindes anzunehmen (vgl. auch Urteile des FG Hamburg vom 8. August 1997 I 68/97,
EFG 1998, 106, und des Hessischen FG in EFG 2003, 550). Das gilt jedoch nur,
soweit dem Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des
steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (gl.A. Urteil des FG Münster in
EFG 2003, 1484; im Ergebnis auch Abschn. 63.4.2.5 Abs. 3 DA-FamEStG).
c) Entgegen der Auffassung des FG sind bei der Schätzung der
Unterhaltsleistungen des Ehepartners Zuwendungen der Eltern an ihr Kind nicht
als eigene, den Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehepartner mindernde
Mittel des Kindes zu berücksichtigen. Dies widerspräche dem zivilrechtlichen
Vorrang der Unterhaltspflicht des Ehepartners vor der Unterhaltsverpflichtung
der Eltern (§ 1608 Satz 1 BGB).
d) Das im Rahmen des BAföG gewährte unverzinsliche Darlehen von 2 303 €
ist gleichfalls nicht geeignet, die zivilrechtliche Unterhaltspflicht von E
gegenüber R zu mindern. Wegen der grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung
werden Darlehen nicht den zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung geeigneten Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG zugerechnet (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A,
I. Kommentierung, § 32 Rz 101; Abschn. 63.4.2.6 Abs. 2
DA-FamEStG). Folgerichtig können sie daher auch bei der typisierenden
Ermittlung der Unterhaltsleistungen des Ehepartners nicht als den
Unterhaltsanspruch mindernde Bezüge gewertet werden.
e) Eine zum Anspruch auf Kindergeld führende Unterhaltspflicht des Vaters
kann sich auch nicht daraus ergeben, dass bei der Ermittlung der Leistungen
nach dem BAföG Einkommen des Vaters angerechnet worden ist.
Im Kindergeldrecht wird trotz der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des
Ehepartners des Kindes eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern und damit ein
Anspruch auf Kindergeld typisierend angenommen, wenn die dem Kind und seinem
Ehepartner zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des steuerlichen
Existenzminimums liegen. Die Grundsätze, nach denen bei verheirateten Kindern
für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG Einkommen der Eltern
anzurechnen ist, haben hierauf keinen Einfluss.
3. Für die Entscheidung ist im Streitfall unerheblich, ob bei der Berechnung
der Unterhaltsleistungen des Ehemannes dessen Einkünfte mit 14 883,40 €
(so die Familienkasse) oder mit 14 545,92 € (so der Kläger) zu
berücksichtigen sind. Auch bei Berücksichtigung des niedrigeren Betrags
ergeben sich Unterhaltsleistungen des Ehepartners, die zusammen mit den
eigenen Bezügen der R das steuerrechtliche Existenzminimum von 7 188 €
übersteigen; der dem Ehepartner verbleibende Betrag liegt über dem
steuerrechtlichen Existenzminimum.
Denn bei Einkünften des Ehemannes in Höhe von 14 545,92 € ergibt
sich zu den Bezügen der R in Höhe von 628,40 € eine Differenz von 13 917,52 €.
In Höhe der Hälfte dieses Differenzbetrags (= 6 958,76 €)
sind Unterhaltsleistungen des Ehemannes anzunehmen. Die Einkünfte und Bezüge
der R einschließlich der Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes (628,40 €
+ 6 958,76 €) liegen daher mit 7 587,16 € über dem maßgebenden
Betrag von 7 188 €, so dass kein Mangelfall vorliegt, der trotz
vorrangiger Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zu einem Anspruch des Klägers
auf Kindergeld führen könnte.