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| II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--),
soweit das Urteil die Monate August bis Dezember 2007
betrifft. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu
entscheiden, ob die Klägerin in diesem Zeitraum Kindergeld für
ihre Tochter beanspruchen kann. |
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| 1. Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die
auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung für
den Streitzeitraum (EStG) leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3
EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser
Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte
Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6
EStG). |
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| a) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand
einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(§ 9 AO) im Inland hat, sind durch langjährige
Rechtsprechung geklärt. Kinder, die sich zum Zwecke des
Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten
ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur
dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen.
Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche
Bedeutung zu. Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf
Monaten in der Wohnung der Eltern genügt jedenfalls, um einen
inländischen Wohnsitz beizubehalten, sie ist dafür aber
nicht stets erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.
November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). |
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| b) Soweit die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes
durch das im Ausland studierende Kind von der Dauer der
Inlandsaufenthalte abhängt, sind Zeiträume außer Betracht
zu lassen, in denen sich das Kind vor dem Beginn oder nach dem
Ende des Studiums ausschließlich im Inland aufhält. Daher könnte
z.B. für ein Kind, das sein langjähriges Auslandsstudium im
November beginnt, das Kindergeld für den Monat Dezember
mangels eines inländischen Wohnsitzes versagt werden, obwohl
es sich in den vorangegangenen elf Monaten des Kalenderjahres
ausschließlich im Inland aufgehalten hat; kehrt ein Kind z.B.
nach Abschluss eines mehrjährigen Auslandsstudiums im Februar
auf Dauer nach Deutschland zurück, so genügt dies nicht zur
Begründung des Kindergeldanspruchs für den Monat Januar. Maßgeblich
sind vielmehr nur die Dauer und die Häufigkeit der
Inlandsaufenthalte während der Zeiträume, in denen das Kind
im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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| Der (ausschließliche) Inlandsaufenthalt der Tochter vor
Antritt ihres Studiums kann daher --entgegen der Ansicht des
FG-- nicht begründen, dass der inländische Wohnsitz bis zum
Ende des Jahres 2007 beibehalten wurde. |
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| 2. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. |
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| a) Den genauen Ausreisetermin der Tochter hat das FG nicht
festgestellt. Falls sie sich im August 2007 --vor dem
Studienbeginn am 17. August-- zumindest einen Tag noch im
Inland aufgehalten hat, wäre der Kindergeldanspruch für
diesen Monat selbst dann gegeben, wenn sie den inländischen
Wohnsitz mit der Ausreise sodann für die Dauer des Studiums
aufgegeben hätte (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). |
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| b) Das FG hat rechtskräftig entschieden, dass der inländische
Wohnsitz wegen des Studiums ab Januar 2008 aufgegeben wurde.
Ob nach den gesamten tatsächlichen Umständen des
Streitfalles der inländische Wohnsitz bereits im Jahr 2007
aufgegeben wurde, wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen
haben. |
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